Abgrenzung der vertragsarztrechtlichen Gemeinschaftspraxis von der sogenannten Schein-Gemeinschaftspraxis

Mindestvoraussetzung für die Stellung eines Vertragsarztes als Mitgesellschafter ist nach Auffassung des BSG die Beteiligung am wirtschaftlichen Risiko der Gemeinschaftspraxis. Fehlt es hieran, etwa weil der betroffene Arzt einen vom Erfolg der Gemeinschaftspraxis unabhängigen Gewinnanteil erhält, liegt ein verdecktes Anstellungsverhältnis vor mit der Folge, dass mangels zutreffender Genehmigung seitens des Zulassungsausschusses keine Honoraransprüche der Gemeinschaftspraxis gegenüber der KV bestehen und bereits gezahlte Honorare zurückgefordert werden können.

 

Weitere Anhaltspunkte für die Abgrenzung zwischen Gesellschafterstellung und Anstellungsverhältnis ist neben der Gewinnverteilung die Beteiligung des Arztes am Gesellschaftsvermögen, insbesondere am ideellen Praxiswert, die sowie der Umfang von Mitspracherechten im Rahmen der Geschäftsführung.

Da die Folgen einer unzureichenden Gesellschafterstellung und das damit verbundene Damoklesschwert von Honorarrückforderungen die Existenz einer Praxis und der beteiligten Ärzte gefährdenden können, ist bei Gesellschaftsverträge mit ungleichen Beteiligungsverhältnisses der Gesellschafter eine genaue Prüfung zu empfehlen, ob die getroffene Regelung den vom Bundessozialgericht aufgestellten Anforderungen entspricht. Der – auch nach dieser Entscheidung bestehende und notwendige Spielraum sollte entsprechend der Interessenlage der beteiligten Ärzte durchaus genutzt werden, dies jedoch ohne das Risiko als Schein-Gemeinschaftspraxis abqualifiziert zu werden.

 

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