Abrechnungsfalle Ziffer 252: Ästhetische Leistungen – Abrechenbarkeit aus GOÄ-Perspektive

 

 

fragezeichen-8807216118191879627Der DGAuF wurden in letzter Zeit einige Abrechnungsfälle gemeldet, die von Landesärztekammern als nicht rechtens angemahnt wurden. Bei Fachverbänden und Fachanwälten für Medizinrecht nachgefragt, ergab jedoch nicht selten eine gänzlich andere Aussage.

So stehen unterschiedliche Antworten zu ein und derselben Fragestellung im Raum. Und der Arzt? Er steht zwischen zwei Stühlen. Wie geht er mit den unterschiedlichen Antworten um? Folgt er jenen der Ärztekammern oder vertraut er den Fachanwälten oder holt er sich gar eine dritte Meinung vom Berufsverband ein? Sein Bestreben, sich in jeglicher Hinsicht rechtens zu verhalten, wird vor diesem Hintergrund nicht einfacher.

 


 

Stellungnahme der Landesärztekammern:

Auf Nachfrage bei zwei Landesärztekammern erfolgte die Aussage, dass die Ziffer 252 pro Behandlung nur einmal angesetzt werden darf. Die Landesärztekammern beziehen sich dabei auf einen Kommentar von Brück (Brück u.a., Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte, C II, Ziff. 252 RNr. 3) und folgert, „wenn die
mehrfachen Einstiche alle lediglich subkutan erfolgen, kann Nr. 252 GOÄ pro Sitzung nur 1 mal berechnet werden. Unterschiedliche Einstichstellen berechtigen erst zur Mehrfachberechnung, wenn verschiedene Wirkstoffe nicht mischbar sind. Das ist bei der Botoxinjektion, bei der nur ein Wirkstoff injiziert wird, wohl kaum anzunehmen. Folglich ist bei Botoxinjektionen die Ziff. 252 entsprechend der GOÄ nur 1 mal pro Sitzung berechenbar.“

 

Stellungnahme Medizinrechtler:

Medizinrechtler teilen die Auffassung der entsprechenden Landesärztekammern nicht. Sie beziehen sich auf die dem Gebührenkomplex vorangestellten allgemeinen Bestimmungen, in denen es heißt: „Die zeitlich zusammenhänge Injektion mehrerer Arzneimittel durch dieselbe Kanüle ist insgesamt nur einmal berechnungsfähig. Werden mehrere Injektionen an unterschiedlichen Lokalisationen durchgeführt, so kann jede Injektion einzeln berechnet werden.“ Diese Ausführung führe zu dem Umkehrschluss, dass Injektionen mehrfach abgerechnet werden dürfen und es keinen Hinweis darauf gäbe, dass mit dem Applikationsort lediglich die Tiefe der Injektion gemeint ist.

 

Arzt / Parxis

Und der Arzt? Er steht zwischen zwei Stühlen.

 


 

Ein konkreter Fall eines Kollegen brachte nun Bewegung in das Thema. In diesem Fall schickte ein Patient seine Rechnung für eine medizinische PRP Behandlung zur Ärztekammer und wollte wissen, ob diese rechtens sei. Die PRP Behandlung wurde nach der GOÄ Ziffer 252, mehrfach angesetzt, abgerechnet. Die entsprechende Landesärztekammer befand: Die Rechnung sei nicht korrekt, da die Ziffer 252 nicht mehrfach angesetzt werden darf. Ein vorsätzliches weiteres Mehrfachansetzen dieser Ziffer sei Abrechnungsbetrug.

 

Die 252 ist eine der Hauptabrechnungsziffern in der ästhetischen Dermatologie und wird als solche auch von Verbänden und Firmen empfohlen. Für die DGAuF war dies Anlass genug sich näher mit dem Thema zu beschäftigen. Der Dreh- und Angelpunkt der Diskussion scheint also der Injektionsort zu sein. Diskutiert wird, ob sich der Injektionsort auf die unterschiedlichen Tiefen oder auf unterschiedliche Orte bezieht.

 

Neben der Frage, welcher Meinung man als Arzt folgt, stellt sich die Frage nach alternativen Ziffern. Um erst einmal die Meinung der Landesärztekammer zu berücksichtigen wird in der Praxis, die den Stein ins Rollen brachte, nun für die PRP Behandlung die Ziffer 276 analog oder die Ziffern 267/268 zzgl. der Ziffer 250 oder 284 angewendet. Für Botulinum Faltenbehandlungen wird die GOÄ-Ziffer 2583 verwendet.

 

Die Antwort der Landesärztekammer, ob diese Alternativen rechtens sind, steht noch aus. Darüber, wie über die generelle Abrechenbarkeit einer Botulinum Behandlung unter ästhetischen Gesichtspunkten, wird Ende des Jahres in einem Gremium der Bundesärztekammer beraten.

 

Wie auch immer das Gremium entscheiden wird, macht dieser Sachverhalt deutlich, dass in der Abrechenbarkeit ästhetischer Leistungen viel Diskussionsbedarf besteht und er wirft die Frage auf, ob die GOÄ in ihrer derzeitigen Fassung langfristig geeignet ist, um ästhetische Leistungen umfassend abzubilden.

Wir werden Sie über den weiteren Verlauf informieren. Dr. Tanja Fischer, Präsidentin der DGAuF sowie einige weitere DGAuF Mitglieder werden sich das nächste Mal im Rahmen des Darmstädter Live Symposiums (04. – 07. Dezember 2014) zusammenfinden. Wir hoffen, zu diesem Zeitpunkt bereits weitere Auskünfte zu dieser Thematik geben zu können.

 

„Die DGAuF hat sich zum Ziel gesetzt, sich mit diesen Fragestellungen aktiv auseinanderzusetzen, um ihre Mitglieder bei diesen Themen zu unterstützen. Die Frage nach der richtigen Faltentherapie, deren Wirksamkeit und Sicherheit stehen sicherlich an erster Stelle, die standes- und steuerrechtlich korrekte Abrechnung steht aber gleich an zweiter Stelle. Die Klärung dieser Fragen ist wichtig, um den praktizierenden Ärzten eine sicherer Rechtsgrundlage ihres täglichen Handels zu ermöglichen“, so Dr. Tanja Fischer, Präsidentin der Deutschen Gesellschaft für Augmentation und Faltentherapie.

 

Kontakt:
Deutsche Gesellschaft für Augmentation und Faltentherapie e.V. (DGAuF)
Geschäftsstelle:
Stromstraße 4, 10555 Berlin
Telefon: 030 / 740 744 746
Telefax: 030 / 740 744 755
E-Mail: info@dgauf.de, www.dgauf.de

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