Der Honorararzt – In jeder Hinsicht ein Auslaufmodell ?

Sozialversicherungspflicht für Stationsärzte
Anmerkung zum Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 20.02.2015, Az. S 34 R 2153/13

Erst im Oktober 2014 entschied der Bundesgerichtshof, dass Liquidationen wahlärztlicher Leistungen von im Krankenhaus nicht festangestellten Honorarärzten unzulässig sind. Nun stellt das Sozialgericht Dortmund die Beschäftigung von Ärzten auf Honorarbasis erneut auf den Prüfstand.

 

Das Sozialgericht Dortmund entschied im Februar, dass Stationsärzte in einem Klinikum dann keine freiberuflichen Honorarkräfte mehr sind, wenn eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Station besteht und die Ärzte kein unternehmerisches Risiko trifft. In diesem Falle sind die Stationsärzte abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig. Entsprechend musste das Klinikum erhebliche Sozialversicherungsbeiträge für die betreffenden Stationsärzte für die vergangenen Jahre nachentrichten.

 

Die Feststellung einer abhängigen – sozialversicherungspflichtigen – Tätigkeit wird stets in Abgrenzung zur selbständigen Tätigkeit vorgenommen. Diese ist geprägt durch eine eigene Betriebstätte, das unternehmerische Risiko sowie die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft. Diese Kriterien sah das Sozialgericht bei den Stationsärzten, die aufgrund von Mindestvergütungen keinerlei Risiko trugen, fest in die Arbeitsorganisation der Station eingebunden waren und aufgrund von Dienstplänen nicht frei über ihre Arbeitskraft verfügen konnten, nicht gegeben. Vielmehr waren die Stationsärzte vollständig in die Gesamtorganisation eingebunden. Auch für die Patienten war kein Unterschied zum Stammpersonalerkennbar.

 

Künftig muss daher sowohl das Klinikum als Dienstherr, als auch der jeweilige Honorararzt selbst, kritisch prüfen, ob die geplante Zusammenarbeit eine abhängige sozialversicherungs-pflichte Tätigkeit darstellt oder nicht. Dies schützt vor hohen Nachzahlungen zur Sozial-versicherung, die schnell Hand in Hand mit einem Sozialversicherungsbetrug gehen können.

 

Da die vorbenannte Abgrenzung für den juristischen Laien schwierig ist und die Stellung des Honorararztes sich derzeit stark im Wandel befindet, sollte vor der Aufnahme einer Honorar-arzttätigkeit dringend Rechtsrat eingeholt werden.

 

Weitere Informationen:
Rechtsanwälte und Fachanwälte für Medizinrecht
Dr. Gwendolyn Gemke, Felix Schiffner
August-Exter-Straße 4, 81245 München
Tel. 089/8299560
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