IGEL – Sprechstunde – Rechtlicher Rahmen

Die Zeit ist des Menschen höchstes Gut – dies gilt auch für den niedergelassenen Arzt oder Vertragsarzt. Die unterschiedlichen Vergütungsstrukturen in der vertragsärztlichen Versorgung sowie in der privatärztlichen Versorgung zwingen viele Praxen dazu, ihre Terminvergabe zu regulieren. Immer öfter stellt sich dabei die Frage, ob besondere Sprechstunden für außervertragliche Leistungen angeboten werden dürfen, die zwangsläufig zu unterschiedlichen Wartezeiten auf einen Arzttermin führen.

 

 

Diese Fragestellung betrifft nicht nur die so genannte Privatsprechstunde, sondern auch das Leistungsangebot außervertraglicher Leistungen für gesetzlich krankenversicherte Patienten. Bei den Krankenkassen ist der Trend bekannt. Im Rahmen der Verhandlungen über den neuen Bundesmantelvertrag sollte auf Kassenwunsch eine Regelung eingefügt werden, wonach es Vertragsärzten verwehrt ist, Wahlleistungssprechstunden abzuhalten. Dies konnte abgewendet werde: Im neuen Bundesmantelvertrag ist eine entsprechende Regelung nicht enthalten.

 

Damit bleibt es bei den gesamtvertraglichen Vorgaben, wonach der niedergelassene Vertragsarzt im Rahmen seines Sicherstellungsauftrages Sprechstunden im definierten Umfang – für gesetzlich Versicherte anbieten muss.

 

§ 17 BMV – Ärzte schreibt vor, dass am Vertragsarztsitz sowie an weiteren Tätigkeitsorten Sprechstunden entsprechend dem Bedürfnis nach einer ausreichenden und zweckmäßigen vertragsärztlichen Versorgung abzuhalten sind, wobei für den im Umfang eines vollen Versorgungsauftrags zugelassenen Vertragsarzt eine Sprechzeit von mindestens 20 Stunden wöchentlich für gesetzlich Versicherte vorgesehen ist. Ist dies gewährleistet, können darüber hinaus Sondersprechstunden angeboten werden. Die Herausforderung an die Praxis und das Terminmanagement wird es sein, bei der Terminvergabe sachgerecht zu differenzieren zwischen Wahlleistungspatienten, der klassischen ärztlichen Behandlung und Notfallpatienten. Eine rechtliche Vorgabe, nach der eine Differenzierung verboten gewesen wäre, konnte abgewendet werden.

 

Korrespondenzadresse:

Dr. jur. Gwendolyn Gemke
Sozietät Hartmannsgruber Gemke Argyrakis & Partner Rechtsanwälte
Rechtsanwälte und Fachanwälte für Medizinrecht
August-Exter-Straße 4
D-81245 München

www.med-recht.de

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