Preiswettbewerb in der ästhetischen Medizin: Kostenlose Erstuntersuchung
Auch in der ästhetischen Medizin steigt der Preiswettbewerb. In dem undurchsichtigen
Dschungel von Gesundheitsdienstleistungen ist die Werbung mit dem Preis ein probates
Mittel, um das Augenmerk interessierter Kunden auf ihre Praxen zu lenken. Immer wieder
wird versucht, die erste Hemmschwelle des Patienten, sich mit seinem Anliegen an einen
Mediziner zu wenden, mit dem Angebot einer kostenlosen Erstuntersuchung zu überwinden.
Hierzu ein aktuelles Urteil des Landgerichts Stade:
So warb auch ein Krankenhaus in einer örtlichen Zeitung mit einer kostenlosen
Venenkurzuntersuchung, die an jedem ersten Samstag im Monat durch die Chefärztin des
Hauses durchgeführt werden sollte. Auf Beanstandung der Wettbewerbszentrale wurde
diese Werbung vom Landgericht Stade als Verstoß gegen § 7 Heilmittelwerbegesetz
gewertet und untersagt (Landgericht Stade, Urteil vom 16.06.2011, AZ: 8 O 23/11).
Geworben werde für medizinische Leistungen, wobei diese in der Regel nur gegen Entgelt
zu erhalten sind, dies gelte auch für eine kostenlose Erstuntersuchung. Da dies zwingend
eine individuelle Befunderhebung beinhalte, greife der Ausnahmetatbestand von § 7 HWG,
der die Erteilung von Auskünften oder Ratschlägen freistellt, nicht.
Dies gilt nicht nur für Krankenhäuser. Auch für den niedergelassenen Arzt gelten die
Einschränkungen des Heilmittelwerbegesetzes, dessen Anwendungsbereich eröffnet ist.
Dies ist immer dann der Fall, wenn es sich um eine medizinisch indizierte Leistung handelt
oder um einen plastisch-operativen Eingriff mit kosmetischer Indikation. Hier ist also sie
Werbung mit kostenlosen Erstuntersuchungen unzulässig.
Kontakt:
Sozietät Hartmannsgruber Gemke Argyrakis & Partner Rechtsanwälte
Rechtsanwälte und Fachanwälte für Medizinrecht
Dr. Gwendolyn Gemke
August-Exter-Straße 4, 81245 München
Tel. 089/8299560
Fax 089/82995626
www.med-recht.de