Zankapfel – die Kostenübernahme bei der Haarentfernung mit dem Laser
Handelt es sich bei der Haarentfernung mit dem Laser tatsächlich um eine neue Behandlungsmethode, für die die gesetzliche Krankenversicherung nicht einstandspflichtig ist? Ja, so urteilte das Landessozialgericht Mainz mit Urteil vom 18.03.2016.
Nach dieser Entscheidung muss die gesetzliche Krankenkasse die Kosten für eine Entfernung männlicher Körperbehaarung, sogenannter Hirsutismus, bei Frauen nicht zahlen, wenn diese mit dem Laser vorgenommen wird. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung beurteilte in dem Verfahren zwar die Haarentfernung als solche für medizinisch gerechtfertigt, nicht jedoch die Entfernung mit dem Laser, denn hierbei handele es sich nicht um eine anerkannte Behandlungsmethode. Auch die Kostenübernahme durch die Krankenkasse scheide aus; selbst wenn die Krankenkasse wollte, darf sie nach diesen Feststellungen die Kosten der Enthaarung nicht übernehmen.
Dies scheint verwunderlich, liegt es doch nahe, davon auszugehen, dass zwischenzeitlich die Laserenthaarung in der Medizin als wirksame Behandlungsmethode anerkannt ist. In dem Verfahren hatte jedoch die Krankenkasse den Antrag auf Kostenübernahme abgelehnt, weil die Wirksamkeit einer dauerhaften Haarentfernung durch Laserimplantation noch nicht hinreichend nachgewiesen sei und hatte hiermit vor dem Landessozialgericht Erfolg.
Richtig ist, dass bezüglich der Laserenthaarung bis heute keine positive Stellungnahme des gemeinsamen Bundesausschusses vorliegt mit der Folge, dass die Laserepilation tatsächlich im Rahmen der GKV erbracht werden darf. Ihr jedoch die generelle Eignung abzusprechen, geht sehr weit.
Für die Praxis heißt dies: Wünscht der Patient mit Hirsutismus anstelle einer Hormontherapie oder anstelle der Elektrokoagulation die Haarentfernung mittels Laser, muss diese vom Arzt als IGEL-Leistung angeboten werden und der Patient hat die Kosten selbst zu tragen. Dies ist zwischen leistungserbringendem Arzt und Patient in einer entsprechenden IGEL-Vereinbarung mit dem Patienten zu vereinbaren, auch muss vorab eine schriftliche Aufklärung über die Kosten erfolgen. Nur dann kann der Honoraranspruch auch durchgesetzt werden. Und der Patient, der die Enthaarung mittels Laser wünscht, ist gezwungen, in die eigene Tasche zu greifen.
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Dr. jur. Gwendolyn Gemke
Fachanwältin für Medizinrecht
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